Für viele Menschen ist eine eigene Immobilie ein Traum. Zwar können sich längst nicht alle ein eigenes Haus leisten, doch sind nicht wenige Menschen auch mit einer Eigentumswohnung zufrieden. Und gerade in Zeiten, in denen die Zinsen für Immobilienkredite äußerst günstig sind, sind auch Menschen mit einem nicht so hohen Einkommen in der Lage, eine Eigentumswohnung zu erwerben und so etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun. Dabei ist eine gute Finanzierung natürlich das A und O. Vor allem muss die Bank bei den Finanzierungsgesprächen den Käufer auch an die so genannten Erwerbsnebenkosten erinnern, die zusätzlich zum Kaufpreis gezahlt werden müssen, deren Höhe sich allerdings am Preis für die Immobilie richtet. Dabei ist ein besonders ärgerlicher Posten die zu zahlenden Steuern. Gemeint sind damit allerdings nicht die Mehrwertsteuer, die der Notar und auch der Makler mit ihren jeweiligen Rechnungen in Ansatz bringen.
Gemeint ist in dem Zusammenhang die Grunderwerbsteuer. Ohne dass dem Finanzamt die Zahlung dieser Steuer nicht nachgewiesen wurde, kann ein Käufer nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Zahlungspflichtiger ist insoweit auch immer der Käufer. Sobald der Kaufvertrag beim Notar unterschrieben wurde, reicht dieser eine Ausfertigung dem Finanzamt ein. Die Behörde erlässt in der Folge dann den Bescheid über die Grunderwerbsteuer.
Die Höhe dieser Steuer für den Kauf einer Eigentumswohnung beträgt 3,5% – 5,5% des Kaufpreises für die Wohnung. Insofern hat der Erwerber auch die Möglichkeit, den Betrag „legal“ zu senken. Sollte es sich bei der Wohnung nämlich um eine gebrauchte Immobilie handeln, in der z.B. eine Einbauküche mit verkauft wird, dann kann der Wert der Küche vom Gesamtkaufpreis abgezogen werden. Der reduzierte Betrag gibt dann den reinen Kaufpreis für die Eigentumswohnung an, für den dann letztlich auch die Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss.