Wenn Bank und Kunde sich auf einen Kreditvertrag verständigen, dann hat dieser in der Regel so lange Gültigkeit, bis der Kredit entweder vollständig getilgt ist oder sich beide Parteien auf neue Konditionen einvernehmlich verständigen. Dass dabei der Kreditnehmer ein ursächliches Interesse an einer möglichst schnellen Tilgung hat ist verständlich, bedarf aber mit Blick besonders auf die Möglichkeiten einer Sondertilgung gewisser Einschränkungen. Denn nur wenn dem Kreditnehmer seitens der Bank eine solche Option auch bei Abschluss des Kreditvertrages eingeräumt wurde, kann dieser diese Option ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren auch in Anspruch nehmen. Ansonsten ist eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, da der Kredit durch diese Sonderzahlung schneller getilgt ist und die Bank insoweit für sich einen Verlust einfährt.
Diese Regeln gelten insbesondere für Kredite, die der Finanzierung einer Immobilie dienen. Bei der Immobilienfinanzierung können Erwerber wie auch Eigentümer für bestimmte Maßnahmen an der Immobilie Förderdarlehen zum Beispiel von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau; staatliche Bankengruppe) erhalten. So werden energetische Sanierungen zinsgünstig gefördert und Selbstnutzer können beim Kauf ebenfalls auf die günstigen Konditionen eines KfW-Darlehens zurückgreifen.
In vielen Fällen sind bei Immobiliendarlehen keine Sondertilgungen möglich, d.h. der Kreditnehmer muss für eine schnellere Tilgung entweder einen höheren Tilgungsanteil vereinbaren oder die lange Dauer der Kredittilgung in Kauf nehmen. Etwas anders sieht es aus bei Darlehen der KfW, die beispielsweise Existenzgründern gewährt werden oder solchen, die der Tilgung des staatlichen BAföG dienen. Hier haben die Darlehensnehmer ein ureigenstes Interesse, dass ihre Darlehen schnell getilgt werden und insofern räumt ihnen die KfW die Option einer Sondertilgung ein bzw. lässt sogar die vorzeitige Darlehenstilgung ohne zusätzliche Gebührenzahlung zu.