Bei einer Bürgschaft übernimmt der Bürge die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger einer anderen Person (Hauptschuldner) für deren Verbindlichkeiten persönlich zu haften. Das Wesen einer Bürgschaft besteht also darin, eine Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu sichern. Die Bürgschaft kommt als Sicherungsmittel meist dann zum Tragen, wenn der Hauptschuldner keine anderweitigen Sicherheiten, vor allem auch keine dinglichen Sicherheiten an Grundstücken, bieten kann.
Wenn der Gläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung dann Zahlung vom Hauptschuldner verlangt und dieser sich als zahlungsunfähig erweist, kommt die Inanspruchnahme des Bürgen zum Tragen. Bei einer normalen Bürgschaft muss der Gläubiger immer zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen. Solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht hat, kann der Bürge sich weigern, den Gläubiger zu befriedigen. Der Bürge erhebt die Einrede der Vorausklage. Diese Art der Bürgschaft hat für den Gläubiger den Nachteil, dass er erst gegen den möglicherweise schon erkennbar zahlungsunfähigen Hauptschuldner vorgehen muss und sich erst danach an den Bürgen halten kann. Der Gläubiger verliert viel Zeit. Um diesen Weg abzukürzen, bestehen vor allem Banken auf einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger sofort den Bürgen in Anspruch nehmen und muss sich nicht dessen Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner entgegen halten lassen. Er kann auch beide gleichzeitig verklagen und gegen beide vorgehen. Um eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu vereinbaren braucht diese Bezeichnung nicht benutzt zu werden. Das Gesetz kennt diesen Begriff ohnehin nicht. Es kommt nur auf den Willen des Bürgen an, auf die Einrede der Vorausklage zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn sich der Bürge in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Soweit die Absichten unklar bleiben, kann eine selbstschuldnerische Bürgschaf im Zweifel nicht begründet werden. Soweit der Hauptschuldner gegen die Forderung Einwände (Anfechtbarkeit oder Aufrechenbarkeit der Forderung) erheben kann, stehen diese auch dem Bürgen zu. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.