Längst hat sich herumgesprochen, dass eine eigene Immobilie sich fast noch besser als private Altersvorsorge eignet als so manche kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherung. Und gerade den Kommunen ist es ein Anliegen, dass vor allem Familien eine Möglichkeit gegeben wird, ein Haus zu bauen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass an den Ränden der Städte in den letzten Jahren diverse Neubaugebiete ausgewiesen und für die Bebauung von Einfamilienhäusern zugelassen wurden. Oftmals sind es Grundstücke und Flächen, die den Kommunen selbst gehören, sodass sie auch selbst bestimmen können, welche Art von Bebauung dort zugelassen wird, in welchem Zeitrahmen die Häuser errichtet werden müssen, ob Bauträgerbindung besteht oder nicht und welche Auflagen sonst noch erfüllt werden müssen. Denn oftmals können bei den ausgewiesenen Neubauflächen auch entsprechende Förderdarlehen in Anspruch genommen werden, um auch Familien mit einem eher geringen finanziellen Budget den Bau eines Eigenheimes zu ermöglichen.
Dass die entsprechenden Behörden aber auch kontrollieren, ob die Bauherren tatsächlich die Auflagen erfüllen, ist eine Tatsache, die nicht in Frage gestellt wird. Die Konsequenzen, die sich ergeben, sollte gegen die Auflagen verstoßen werden, können soweit gehen, dass den Bauherren das Grundstück quasi wieder weggenommen wird. Das geht aber nur dann, sollte die Kommune sich eine so genannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch hat eintragen lassen. Diese wird, wie auch die „normale“ Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und muss dementsprechend auch notariell beurkundet werden. Eine Löschung der Rückauflassungsvormerkung ist auch möglich, wenn nämlich alle Auflagen erfüllt sind und der bisherige Grundstückseigentümer der Löschung insgesamt zustimmt.
Aber nicht nur Kommunen können sich Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch eintragen lassen. Das Recht hat jeder Verkäufer, allerdings wird ein potenzieller Käufer wenig Verständnis haben, dass der Verkäufer sich quasi durch die Hintertür eine Rückübertragung der Immobilie vorbehält.