Es ist eher selten, dass Käufer von Immobilien den Erwerb gänzlich aus ihrem eigenen Ersparten bestreiten können. Die überwiegende Mehrzahl der Fälle wird durch Kredite der Banken ermöglicht, die sich ihre Rechte im Grundbuch auch entsprechend absichern lassen. Das geschieht durch Eintragung einer Hypothek bzw. wie in den allermeisten Fällen üblich, durch eine Grundschuld. Zuvor allerdings erhält der Kreditnehmer über seine Bank ein Formular über eine so genannte Grundschuldbestellung. Diese gibt er an einen Notar seiner Wahl mit der Bitte, eine Grundschuldbestellungsurkunde anzufertigen, die dann, nach Unterschrift der Kreditnehmer, notariell beglaubigt und an das Grundbuchamt zur Eintragung weitergereicht wird. Die Rechtspfleger prüfen den Vorgang auf inhaltliche und vollständige Richtigkeit und tragen die Grundschuld unter der nächst folgenden Rangnummer im Grundbuch ein.
Wichtig bei einer Grundschuldbestellung ist, dass neben dem Betrag, mit dem das Grundbuch durch die Grundschuld entsprechend belastet wird, diese nicht verzinst wird. Geschieht dies doch, haftet der Grundstückseigentümer in der Regel mit einer deutlich höheren Summe als der, die dann letztlich im Grundbuch eingetragen wird. Eine Verzinsung wird dennoch angegeben, diese ist allerdings ein fiktiver Wert, dessen Eintritt in der Regel niemand erwartet.
Oftmals erwarten die Kreditgeber, dass die Grundschuld erstrangig eingetragen wird. Ist dies nicht möglich, weil bereits zuvor eine andere Grundschuld eingetragen wurde oder bereits eingetragen ist, kann die Finanzierung mitunter platzen. Um das zu verhindern, sind die meisten Kreditgeber auch damit einverstanden, dass die Grundschuld an rangbereiter Stelle eingetragen wird. Letztlich ist die Rangstelle im Zusammenhang mit einer möglichen Zwangsversteigerung der Immobilie wichtig. Denn der erstrangige Gläubiger erhält aus dem Erlös das meiste Geld und die im Rang folgenden müssen unter Umständen ganz auf die Zahlung einer Summe verzichten.
Die Kosten der Grundschuldbestellung für Notar und Grundbuchamt trägt der Kreditnehmer bzw. Eigentümer. Sie richten sich nach der Höhe der einzutragenden Grundschuld. Ein Grundschuldbestellung kann auf Wunsch des Gläubigers auch durch Ausfertigung eines Grundschuldbriefes, der zusätzlich zur Eintragung angefertigt wird, erfolgen.