Über eine Grundschuldabsicherung kann eine Finanzierung für eine Immobilie oder jeden anderen finanzierbaren Gegenstand sichergestellt werden. Die Banken verlangen für die Gewährung eines Kredits eine Sicherheit. Der Kreditnehmer kann eine Grundschuldabsicherung anbieten und hierzu auf einem ihm selbst gehörenden Grundstück oder auch auf dem Grundstück eines Dritten eine Grundschuld eintragen lassen. So kann zum Beispiel der Vater auf einem ihm gehörenden Grundstück zugunsten einer Bank, die seinem Sohn einen Kredit gewährt, eine Grundschuld eintragen lassen, die den Kredit des Sohnes absichert. Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld bestellt werden.
Grundschulden sind unabhängig von dem Bestand einer Forderung. Zu ihrer Entstehung und zu ihrem Fortbestand ist keine persönliche Forderung erforderlich. Um dieses Risiko einzugrenzen, werden Grundschulden regelmäßig nur als Sicherungsgrundschulden bestellt. Vorteilhaft ist, dass sie wiederholt valutierbar ist. Der Sicherungsnehmer kann mit ihr stets wechselnde Forderungen, zum Beispiel bei einem Kontokorrentkredit, absichern. Entscheidende Bedeutung hat hierbei der Sicherungsvertrag. Dies ist die Vereinbarung zwischen dem Schuldner, durch die der Schuldner zum Zweck der Sicherung einer oder mehrerer Forderungen sich zur Grundschuldbestellung verpflichtet, während der Gläubiger als Sicherungsnehmer sich verpflichtet, nur unter bestimmten Voraussetzungen und zu einem bestimmten Zweck von der Grundschuld Gebrauch zu machen. Der Sicherungsvertrag wird auch als Zweckerklärung bezeichnet und wird im Regelfall nicht notariell beurkundet.
Kredit mit Grundschuld absichern
Die Grundschuld sichert die Forderung nicht nur mit ihrem Nennbetrag ab, sondern auch mit den Grundschuldzinsen. Diese werden meist mit Beträgen um die fünfzehn Prozent eingetragen, sind genauso abstrakt wie die Grundschuld selbst und erhöhen den Betrag der Sicherung. Der Grundschuldgläubiger kann in einer Versteigerung rückständige Grundschuldzinsen auch dann anmelden, wenn er sie zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigt. Im Innenverhältnis ist er jedoch aufgrund der Sicherungsvereinbarung verpflichtet, dem Schuldner den eventuellen Mehrerlös auszuhändigen. Dasgleiche gilt für die Eintragung von Nebenleistungen im Grundbuch. Sie sind ebenfalls abstrakt und erweitern die Grundschuld über deren Nennbetrag hinaus. Wird die Forderung irgendwann bezahlt, wird die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld.