Bei einer Rangbescheinigung handelt es sich um eine Bestätigung des Notars, dass eine zur Eintragung im Grundbuch beantragte Grundschuld oder Hypothek an einer bestimmten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird. Sind noch andere Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen, bescheinigt der Notar nach Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, dass die entsprechenden Löschungsbewilligungen der anderen Gläubiger vorliegen und diese nach Zahlung des Kaufpreises im Grundbuch gelöscht werden, so dass das beantragte Grundpfandrecht die gewünschte Rangstelle (in der Regel erstrangig) erhalten wird.
Da zwischen dem Eintragungsantrag und der Eintragung selbst oft mehrere Wochen liegen können, verlangen einige Kreditinstitute eine Rangbescheinigung, bevor eine Auszahlung des Darlehens erfolgen kann. Der Grund liegt darin, dass der Käufer eines Grundstücks erst dann Eigentümer eines Grundstücks werden kann, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Die finanzierende Bank zahlt den Kaufpreis jedoch nur, wenn eine entsprechende Sicherheit, eine Grundschuld oder Hypothek, im Grundbuch eingetragen wurde. Da der Käufer keine Berechtigung hat, eine Grundschuld auf dem Grundstück des Verkäufers eintragen zu lassen, muss der Grundstückseigentümer bei der Grundschuld- oder Hypothekenbestellung mitwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nicht für andere Zwecke zu missbrauchen. Der Auszahlungsbetrag wird also im Gegenzug an den Verkäufer abgetreten, so dass sichergestellt ist, dass nach erteilter vollstreckbarer Ausfertigung der Grundschuld bzw. Hypothek und der Bescheinigung des Notars, dass das Grundpfandrecht an der gewünschten Rangstelle eingetragen werden wird, die Auszahlung des Darlehensbetrages auch tatsächlich an den Verkäufer des Grundstücks erfolgen kann.
Der Notar haftet gegenüber der finanzierenden Bank für die Richtigkeit der erteilten Bescheinigung und kann in Regress genommen werden, wenn die bescheinigte Eintragung nicht erfolgt oder der bestätigte Rang nicht erreicht wird.
Örtliche Kreditinstitute, wie Volksbanken und Sparkassen, verzichten in der Regel auf eine Rangbescheinigung, die mit weiteren Kosten beim Notar verbunden ist.