Insbesondere bei Kreditverhandlungen verlangen Banken üblicherweise Kreditsicherheiten. Das Kreditwesengesetz schreibt eine sorgfältige und umfangreiche Bonitätsprüfung des Kreditnehmers, sowie eine Überwachung dieser während der gesamten Laufzeit vor. Aber auch wenn die Kreditwürdigkeit gegeben ist, bestehen Banken dennoch auf die banküblichen Sicherheiten. Zu den häufigsten Mitteln der Kreditabsicherung zählen Bürgschaften.
Bürgschaften werden grundsätzlich schriftlich und vertraglich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Ein Dritter, der Bürge, verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber (Gläubiger), für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 765-777 gesetzlich festgelegt. Fällt der Hauptschuldner aus oder kann nicht mehr zahlen, verpflichtet sich der Bürge mit seinem eigenen Vermögen für diesen einzustehen. Das deutsche Recht unterscheidet verschiedene Bürgschaftsgruppen, speziell in Gesellschaftsbürgschaften sowie private Bürgschaften.
Außerdem werden im BGB mehr als zehn Bürgschaftsarten unterschieden und geregelt. Einige Arten von Bürgschaften werden nachfolgend erläutert.
1. BGB-Bürgschaft: hierbei handelt es sich um die gewöhnliche Bürgschaft, wobei der Bürge erst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn beim Hauptschuldner alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg waren. Der Bürge besitzt das Recht auf Einrede der Vorausklage.
2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Gläubiger hat das Recht sofort auf den Bürgen zurück zu greifen, auch wenn noch nicht festgestellt wurde, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei dieser Art der Bürgschaft haftet der Bürge ebenso wie der Schuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht für den Bürgen auch ohne erfolglose Zwangsvollstreckungen.
3. Ausfallbürgschaft: Der Bürge ist nur dann verpflichtet zu zahlen, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass vom Schuldner keine Zahlungen erfolgten. Der Bürge wird demnach bei Eintreten von Zahlungsausfall in Anspruch genommen.
4. Bürgschaft auf erstes Anfordern: verpflichtet den Bürgen zur Sofortzahlung. Der Bürge ist aber berechtigt eine Rückforderung zu verlangen.
5. Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge muss einen vorab fest vereinbarten Höchstbetrag zahlen, wenn der Schuldner ausfällt oder zahlungsunfähig ist. Es erweist sich als sinnvoll, wenn der Höchstbetrag möglichst niedrig gehalten wird.
6. Zeitbürgschaft: Die Bürgschaft und Zahlungspflicht besteht nur für einen Zeitraum, welcher bei Vertragsabschluss genauestens festgelegt wird. Der Bürge ist frei von seinen Verpflichtungen, wenn er innerhalb der Frist nicht in Anspruch genommen wird.
7. Nachbürgschaft: Zusätzlich zum Hauptbürgen wird ein Nachbürge bestimmt. Der Nachbürge ist zahlungspflichtig, sobald der Hauptbürge nicht zahlen kann.
8. Mietbürgschaft: Mittels dieser Bürgschaft kann ein Vermieter eventuelle Zahlungsausfälle des Mieters absichern. Gerät dieser mit den Mietzahlungen in Rückstand, kann der Mieter vom Bürgen die Zahlung fordern.
Wann erlöschen Bürgschaften?
Eine Bürgschaft erlischt, wenn
– der Gläubiger auf eine Bürgschaft verzichtet
– die Hauptforderung beglichen wurde
– der Bürge in Anspruch genommen wurde
– die Frist abgelaufen ist, zum Beispiel bei der Zeitbürgschaft
– der Bürge das Kündigungsrecht wahr nimmt