Die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung hat für den Schuldner einschneidende wirtschaftliche Auswirkungen. Sie wird in das Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts und in die Schufa eingetragen und belastet damit die Bonität des Schuldners erheblich. Er gilt als nicht mehr kreditwürdig und hat sogar Schwierigkeiten, auch nur ein einfaches Girokonto zu eröffnen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird nach dem Ablauf von drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Versicherung abgegeben wurde. Das gleiche gilt für die Anordnung der Haft, falls der Schuldner die Abgabe verweigert hatte. Wurde die Versicherung also am 24.11.2010 abgeleistet, beginnt die Frist am 1.1.2011 zu laufen und endet mit dem 31.12.2013.
Eine vorzeitige Löschung erfolgt jedoch dann, wenn der Schuldner nachweist, dass er den Gläubiger, der ihn zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung veranlasst hatte, befriedigt hat. Hierzu braucht er eine schriftliche Erledigungserklärung des Gläubigers, die dem Gericht vorzulegen ist. Wird die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis gelöscht, erfolgt auch die Löschung in der Schufa. Falls der Schuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist und auch in der Zukunft keine Perspektive sieht, den Gläubiger vollständig zu befriedigen, kann er ihm eine vergleichsweise Regelung anbieten. Diese kann in der Zahlung einer angemessenen Summe bestehen, die den Gläubiger zufrieden stellt und ihn bewegt, die Angelegenheit für erledigt zu erklären.
Sollte der Gläubiger Anhaltspunkte sehen, die die eidesstattliche Versicherung als unvollständig erscheinen lassen, kann er eine ergänzende eidesstattliche Versicherung beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger glaubwürdig behauptet , dass der Schuldner danach noch Vermögen erworben hat. Hier gilt die erneute Abgabe der Versicherung als Startpunkt für die Fristberechnung zur Löschung der Versicherung in Schuldnerverzeichnis und Schufa. Der Gläubiger und jeder andere Gläubiger des Schuldners kann frühestens nach drei Jahren die erneute Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners verlangen. Vorher ist ein anderer Gläubiger auf die Einsichtnahme in das beim Amtsgericht hinterlegte Protokoll der bestehenden eidesstattlichen Versicherung zu verweisen.