Nach wie vor gilt ein Haus oder ein Grundstück als einer der besten Sicherheiten, welche ein Schuldner bei seiner Bank hinterlegen kann, wenn er ein Darlehen benötigt. Belastet wird dabei die Immobilie in der Regel mit einer Hypothek belastet, sprich der Gläubiger besitzt das Recht auf die Zahlung der Kreditsumme aus dem Grundstück heraus. Dies kann im schlimmsten Fall natürlich mit einer Zwangsversteigerung der Immobilie geschehen. Häuser, Wohnungen und Grundstücke können auch mit mehreren Hypotheken belastet werden, welche dann einen bestimmten Rang besitzen und nach diesem Rang bevorzugt die Summe aus dem Grundstück heraus verlangen können.
Bei der Hypothek, deren Nutzung bei Kreditsicherung abnehmend ist, gibt es weiter eine Unterscheidung zwischen Sicherungshypothek und Verkehrshypothek, wobei letzteres üblicherweise als die gewöhnliche Hypothek bezeichnet wird. Das wichtigste Merkmal der Verkehrshypothek ist dabei ohne Frage der öffentliche Glauben des Grundbuches. Dieser öffentliche Glaube besagt, dass der Gläubiger bei dieser Hypothek nicht noch von sich aus nachweisen muss, dass die Schuld tatsächlich besteht. Vielmehr wird ganz auf den Grundbucheintrag vertraut, welcher auch dementsprechend nach Einigung von Gläubiger und Schuldner eingetragen werden muss. Enthalten muss der Grundbucheintrag bei der Verkehrshypothek neben der Höhe der Summe auch den Namen des Gläubigers sowie die festgelegten Zinsen.
Ein weiteres wichtiges Merkmal einer Verkehrshypothek lässt sich schon aus dem Namen herleiten. Die Verkehrshypothek kann als Buch- und Briefhypothek bestellt werden, sie ist also somit verkehrsfähig. Hier besitzt der Schuldner kaum eine Möglichkeit des Einreden, jene beschränken sich hier gänzlich auf die Eintragungen im Grundbuch. Auch bei Übertragung der Verkehrshypothek vom ersten Hypothekengläubiger auf einen weiteren Gläubiger besteht weiterhin der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Beim Verkauf der Hypothek muss natürlich die Übergabe des Briefs an den neuen Gläubiger erfolgen.