Als Grundpfandrecht wird eine Belastung eines Grundstückes bezeichnet, die im Grundbuch eingetragen ist. Die Grundpfandrechte dienen der Sicherung des Kredits. Bei Nichterfüllung der geforderten Zahlung kann der Grundpfandrechtinhaber zur Beitreibung der zu entrichtenden Summe im Wege der Zwangsvollstreckung sein Geld erhalten.
Grundpfandrechte fallen unter den Oberbegriff der dinglichen Rechte, unter dem noch weitere dingliche Rechte an Grundstücken enthalten sind, die Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029 BGB), der Nießbrauch (§§ 1030 – 1089 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. -nutzungsrecht (§§ 31 ff. WEG). Sie sind als ein Teil des Zivilrechts – im Untergebiet Sachenrecht – im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1113 – 1203 BGB geregelt. Sie beinhalten im deutschen Grundpfandrecht nach § 1113 BGB die Hypothek, nach § 1191 BGB die Grundschuld und nach § 1199 BGB die Rentenschuld.
Unabhängig vom Grundstückseigentümer lasten die Grundpfandrechte auf dem Grundstück.
Das Grundpfandrecht beschreibt somit einen Rechtsanspruch zur Belastung eines Grundstückes. Benötigt der Schuldner einen Kredit vom Gläubiger, kann er das Grundpfandrecht an einem Grundstück oder an einer Immobilie an den Gläubiger als Kreditsicherheit abtreten.
Voraussetzung für die Gültigkeit eines Grundpfandrechtes ist ein Vertrag zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und dem Gläubier, zu dessen Gunsten das Grundpfandrecht erteilt werden soll. Ein eingetragenes Grundpfandrecht stellt somit eine Pfändungsgrundlage in der Kreditsicherung dar.
Auch Banken bedienen sich des Grundpfandrechts und können im Falle der Nichtzahlung Anspruch an dem Grundstück oder der Immobilie erwerben.