Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Dabei handelt es sich um einen verpflichtenden einseitigen Vertrag, welcher in Schriftform vorgeschrieben ist. Eine besondere Form ist die Nachbürgschaft. Weitere Sonderformen der Bürgschaften sind die Mitbürgschaft sowie die Rückbürgschaft.
Um einen Gläubigeranspruch doppelt abzusichern, wird zusätzlich zu einer üblichen normalen Bürgschaft eine sogenannte Nachbürgschaft vereinbart. Die Forderung ist somit von zwei verschiedenen Bürgen gesichert. Kommt der Vorbürge (erster Bürge) seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Nachbürgen geltend machen. Man bezeichnet die Nachbürgschaft auch Sicherung der Bürgschaftsschuld durch eine zusätzliche Bürgschaft. Dadurch verpflichtet sich der Nachbürge für die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorbürgen einzustehen. Im Gegensatz zur Rückbürgschaft hat der Gläubiger das Recht den Nachbürgen in Anspruch zu nehmen.
Der Gläubiger besitzt ein Rechtsverhältnis zum Haupt- und Nachbürgen. Dies bedeutet konkret, ist der Vorbürge nicht zahlungsfähig übergeht die Hauptforderung des Schuldners auf den Nachbürgen. Die Nachbürgschaft kann bereits zu Vertragsbeginn oder im Vertragsverlauf vereinbart werden. Die Nachbürgschaft ist gesetzlich anerkannt, dennoch nicht gesetzlich geregelt. Es ist hierbei das normale Bürgschaftsrecht gültig.