Die Patronatserklärung gehört zu den atypischen Kreditsicherheiten und findet immer dann Anwendung, wenn eine Bank einen Kredit an ein Tochterunternehmen eines Konzerns ausreicht und dieses Tochterunternehmen nicht in der Lage ist, selber eine ausreichende, vom seinem zukünftigen Erfolg unabhängige Kreditsicherheit zu stellen. Da in der Regel der wirtschaftliche Erfolg und die finanzielle Ausstattung eines Tochterunternehmens weitgehend von der Muttergesellschaft gesteuert werden kann, sind Tochtergesellschaften auch bei zum Zeitpunkt der Kreditausreichung hervorragenden Bilanzverhältnissen allein nicht kreditfähig. Immer dann, wenn die Konzernmutter die weit bessere Kreditsicherung durch eine Bürgschaftsübernahme zugunsten der Tochter verweigert, kommt die Patronatserklärung zum Tragen.
Dabei handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft gegenüber dem Kredit gebenden Institut, deren Ausstattung an keinerlei Vorgaben gebunden ist und die zwischen den Partnern frei ausgehandelt werden kann. Von einer weichen Patronatserklärung wird gesprochen, wenn die Muttergesellschaft zum Beispiel lediglich bestätigt, dass sie von der Kreditausreichung an die Tochter Kenntnis genommen hat. Auch eine von der Muttergesellschaft abgegebene Klausel zur Kapitalausstattung oder Geschäftspolitik können Inhalt einer so genannten weichen Patronatserklärung sein. Die weiche Patronatserklärung ist deshalb nicht nur eine atypisches, sondern gleichzeitig ein immer selten werdenderes Instrument zur Kreditsicherheit.
Häufiger zur Anwendung kommt die harte Patronatserklärung, in der sich die Konzernmutter beispielsweise verpflichtet, die Tochter jederzeit mit soviel Liquidität auszustatten, dass diese ihre finanziellen Verpflichtungen aus dem Kredit erfüllen kann. Auch eine Verpflichtung, die Beteiligungsverhältnisse nicht ohne Zustimmung des Kreditgebers zu verändern, ist üblicher Weise Bestandteil einer harten Patronatserklärung.
Doch auch eine harte Patronatserklärung ist eine schwächere Kreditsicherheit als eine Bürgschaft, denn sie beinhaltet keine Zahlungsverpflichtung der Konzernmutter. Sofern die in der Patronatserklärung fixierten Verpflichtungen von der Konzernmutter nicht eingehalten wurden und das Tochterunternehmen seine Verpflichtungen aus dem Kredit nicht mehr erfüllen kann, kann die Kredit gebende Bank nur in einem oft langwierigen Prozess Schadensansprüche gegenüber der Konzernmutter geltend machen. Die Patronatserklärung kommt deshalb oft als zusätzliche, aber nicht als einzige Sicherheit vor.